Vermietbedingungen

Zelte und Zubehör —- Vermietung

1. Geltungsbereich
Die folgenden allgemeinen Mietbedingungen gelten für alle unsere – auch zukünftigen –
Vermietungsleistungen ausschließlich. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen
bedürfen unserer schriftlichen Anerkennung. Auf Montage und ähnliche Dienstleistungen
werden diese Mietbedingungen entsprechend angewendet.

2. Angebot/Vertragsabschluß
a) Unsere Angebote sind freibleibend. In Angeboten sowie in beigefügten Unterlagen
enthaltene Angaben über Maße, Gewichte, Belastbarkeit und anderer
Produkteigenschaften werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie in der
Auftragsbestätigung aufgeführt sind.
b) Der Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung, auf jeden Fall jedoch mit
der Übernahme des Mietgegenstandes durch den Mieter zustande.

3. Preis / Zahlung
a) Unsere Preise gelten zuzüglich Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe sowie zuzüglich
sonstiger Kosten und öffentlichen Abgaben, insbesondere Verpackungs- und
Transportkosten, Versicherungsprämien und Montagekosten.
b) Preisänderungen behalten wir uns in dem Umfang vor, wenn sich bis zur Ausführung
des Auftrages Rohstoffpreise, Löhne, Transportkosten, Steuersätze oder sonstige
Kostenfaktoren mit unmittelbarer Auswirkung auf unsere Kalkulation ändern und die
Ausführung des Auftrages seit Abschluß des Vertrages später als vier Monate nach
Vertragsabschluß erfolgt.
c) Sofern nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart ist, sind unsere Waren bei
Abholung durch den Kunden in voller Höhe in bar oder mit Bank bestätigtem Scheck zu
bezahlen. Sämtliche Kosten aus der Annahme von Schecks trägt der Kunde.
d) Bei Neukunden sind wir berechtigt eine Sofortzahlung in voller Höhe, bei
Auftragserteilung zu verlangen. Ansonsten sind 50 % Bei Auftragsbestätigung und 50%
sofort nach Fertigstellung fällig.
e) Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, die Gesamtforderung sofort fällig
zu stellen und zusätzlich Verzugszinsen in der Höhe der von uns zu entrichtenden
Bankzinsen, mindestens aber 1 % aus der Rechnungssumme für jeden angefangenen
Monat zu berechnen.
f) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen sowie die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten
durch den Mieter sind ausgeschlossen, soweit dessen Gegenansprüche nicht rechtskräftig
festgestellt, unbestritten oder vom Vermieter anerkannt.
g) Liquiditätsbestätigung: Mit der Auftragserteilung haben Sie uns bereits bestätigt, dass Sie aktuell
wirtschaftlich in der Lage sind, die Forderungen der Firma Bavaria-Zelte GmbH und auch alle
weiteren Forderungen die gegen Sie gerichtet sind, zu bezahlen.

4. Montagetermin und Mietbeginn / Höhere Gewalt / Transport
a) Die Einhaltung des Montagetermins und des Mietbeginns setzen die endgültige Klärung
aller technischen Details und den Eingang der sonstigen vom Mieter zu beschaffenden
Unterlagen, behördlichen Erlaubnisse und einer vereinbarten Anzahlung voraus.
b) Die Einholung von Baugenehmigungen ist ausschließlich Angelegenheit des Kunden. Das
Vertragsverhältnis wird daher durch verweigerte oder verspätete Genehmigungen oder
behördliche Auflagen nicht berührt und entbindet den Kunden nicht von seiner
Abnahme- und Zahlungspflicht.
c) Die Kosten für Baubücher sind in unseren Preisen nicht enthalten, sondern werden dem
Kunden getrennt in Rechnung gestellt. Kosten und Gebühren für Umschreibungen von
Baubüchern und erforderliche behördliche Genehmigungen sind vom Kunden zu tragen.
d) Grundlegende Betriebsstörungen, insbesondere aufgrund von nicht von uns zu
vertretenden Rohstoff- oder Arbeitskräftemangels, Streik, Aussperrung,
Verkehrsstörungen und anderer höherer Gewalt befreien beide Vertragsparteien von
den Vertragspflichten.
e) Die Gefahr geht auf den Mieter über, sobald der Mietgegenstand in unserem Lager dem
Transportunternehmen übergeben worden ist; dies gilt auch dann, wenn wir die
Transportkosten tragen und/oder eigene Transportmittel verwenden. Für den Abschluß
von Transport- oder sonstigen Versicherungen muß der Mieter Sorge tragen. Die
Gefahr- und Kostentragungspflicht des Mieters endet mit der Rückkunft des
Mietgegenstandes in unserem Lager.
f) Stornogebühren: Bei Nichtantritt des Mietvertrages seitens des Mieters aus welchem
Grund auch immer, ist der Mieter verpflichtet, Schadenersatz in Höhe von 50% des
Gesamtmietzinses für die Mindestmietdauer an den Vermieter zu zahlen. Sämtliche bis
dorthin angefallene Kosten müssen zu 100% erstattet werden. (Transport-, Aufbau und
Abbau sowie Sonderbestellungen und Zumietkosten)

 

5. Baustelle / Montage

a) Der Mieter sorgt für ein ebenes, für die Errichtung des Mietgegenstandes geeignetes
Gelände und stellt nach Abbau des Mietgegenstandes den ursprünglichen Zustand des
Geländes wieder her. Die Zu- und Abfahrtswege, sowie das Aufstellungsgelände müssen

für LKW/Stapler befahrbar sein. Für eventuell nachteilige Folgen, die durch ein
ungeeignetes Gelände eintreten können, haftet der Mieter.
Die Sicherung, Abschrankung und Beleuchtung des Zeltplatzes ist Sache des Mieters. Er
ist auch dafür verantwortlich, dass im Bereich des Zeltplatzes keine Erdleitungen
( Wasser, Strom , Gas u.s.w ) verlegt oder auch dieser von Freileitungen überspannt
wird.
b) Soweit nach unserem Ermessen die Hinzuziehung unseres Richtmeisters und von
Hilfspersonal des Mieters erforderlich ist, hat der Mieter die Kosten zu tragen und die
Helfer gegebenenfalls bei der zuständigen Berufsgenossenschaft anzumelden.

6. Vermieterhaftung
a) Der Mieter kann Schadenersatz für die Verletzung unserer vertraglichen oder
gesetzlichen Pflichten nur dann verlangen, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
zu Last fallen.
b) Die Haftung für Personenschäden nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung
für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleiben hiervon unberührt.
c) Für eingebrachte Sachen des Mieters oder dritter Personen haften wir nicht, insoweit ist
der Abschluss von Versicherungen gegen Einbruch, Diebstahl, Feuer, Wasser und
ähnliche Risiken Sache des Mieters.

7. Mieterhaftung
a) Der Mieter haftet für alle Veränderungen, die ohne unsere Zustimmung unzulässig sind.
Beschädigungen und Zerstörungen des Mietgegenstandes, es sei denn, dass dies auf
gewöhnlicher Abnutzung beruht oder von unserer Diebstahls- bzw. Feuerversicherung
gedeckt sind.
b) Entsprechend haftet der Mieter für die Handlungen oder Unterlassungen seiner
Mitarbeiter oder Beauftragten oder sonstiger Personen, die mit dem Mietgegenstand im
Rahmen dessen bestimmungsgemäßer Nutzung in Berührung kommen.

8. Besondere Mieterpflichten
Unbeschadet seiner sonstigen vertraglichen und
gesetzlichen Pflichten hat der Mieter
a) für die sofortige Räumung der Dächer von etwaigen Schneelasten zu sorgen. Die
Temperatur im Zelt auch außerhalb der Veranstaltungen auf plus 5 Grad zu halten
b) auch in sonstigen Fällen höherer Gewalt alle zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen zu
ergreifen
c) uns unverzüglich zu unterrichten, falls ein Dritter Rechte an dem Mietgegenstand
geltend macht.
d) Bei Sturm und Gewitter sämtliche Ein- und Ausgänge und Belüftungen sofort dicht zu
schließen und notfalls die Zelthalle von allen Personen räumen zu lassen.
e) Verschmutzte Zeltteile, Planen und Fußböden vor dem Abbau zu reinigen.
f) die Zeltplanen von evtl. Wassersäcken zu befreien.
g) dafür zu sorgen, dass weder Planen noch die Aluteile oder sonstiges Zeltzubehör
beklebt oder beschmutzt werden.( Eventuell entstehende Reinigungskosten fallen zu
Lasten des Mieters )

9. Mietzeit
a) Die reine Mietzeit beginnt mit dem Tag der Montage und endet mit dem Tag des Abbaus
des Mietgegenstands.
b) Mangels Befristung kann das Mietverhältnis vom Mieter und von uns nur unter
Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats gekündigt
werden.

10. Sonstiges
a) Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Mietbedingungen unwirksam sein, so
tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung, die dem beabsichtigten
wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
b) Erfüllungsort für alle gegenseitigen Verpflichtungen ist ungeachtet sonstiger
Vereinbarungen über Liefer- und Zahlungsbedingungen ist München.
c) Gerichtsstand ist München. Wir sind jedoch auch zu Klageerhebung am Hauptsitz des
Mieters befugt. Bei Mietverträgen mit Nichtkaufleuten bleibt es bei den gesetzlichen
Bestimmungen.